15.04.2024

Ladevorgangs eines E-Autos

Die Nutzung des Gehwegs ist unzulässig

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass ein Ladekabel nicht über den Gehweg gelegt werden darf, um ein am Straßenrand stehendes Elektroauto aufzuladen. Eine entsprechende Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 18. Februar 2024 (AZ 12 K 540/21.F) getroffen.

Ein Kabel auf einem Bürgersteig -  auch mit einer entsprechende Kabelbrücke abgedeckt - stellt unweigerlich ein Hindernis im Sinne der Barrierefreiheit dar und kann zur Stolperfalle werden.

Ebenfalls verboten ist das Halten und Parken auf Gehwegen, wenn keine Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen das Parken erlauben. Dies gilt auch für Elektroautos während dem Ladevorgang.

Wir bitten daher um Verständnis und Beachtung.

Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen des Ordnungsamtes unter der Telefonnummer 0 68 05 / 20 08 -503 bzw. -504 oder per Mail an