Gemäß § 16 der gemeindlichen Friedhofsatzung sind die Nutzungsberechtigten der Grabstätten verpflichtet, die Gräber bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes so zu unterhalten und zu pflegen, dass sie der Würde des Ortes entsprechen.
Einige Gräber wurden bereits seit längerer Zeit nicht mehr unterhalten und gepflegt. Aus diesem Grund ergeht hiermit durch öffentliche Bekanntmachung der nachstehende Bescheid:
Den Nutzungsberechtigten der unten aufgeführten Grabstellen wird hiermit gemäß § 16 Abs. 4 der gemeindlichen Friedhofsatzung das Nutzungsrecht an ihren Gräbern entzogen, da sie trotz Aufforderung, zuletzt mit öffentlicher Bekanntmachung am 25.11./02.12. und 09.12.2022 in den „Kleinblittersdorfer Nachrichten“ die Unterhaltung und Pflege der Gräber nicht wieder aufgenommen haben. Die Nutzungsberechtigten werden aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist fallen das Grabmal und die sonstigen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Kleinblittersdorf. Die Grabstelle wird dann eingeebnet.
Betroffen sind folgende Grabstellen:
Friedhof im Ortsteil Auersmacher: S-023
Friedhof im Ortsteil Kleinblittersdorf: E-053 und F-075/76
Die genaue Lage der Gräber ist aus dem Lageplan (ausgehängt in der Bekanntmachungstafel am jeweiligen Friedhof) zu ersehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 Saarländisches Verwaltungsgesetz (SVwVfG) oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Kleinblittersdorf, Rathausstraße 16-18, 66271 Kleinblittersdorf einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken (Widerspruchsbehörde), Schlossplatz 10, 66119 Saarbrücken erhoben wird. Ein Widerspruch gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten hat gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung; das heißt die angeforderte Gebühr ist auch im Falle eines Widerspruches zu zahlen.
Kleinblittersdorf, 17.04.2026
Der Bürgermeister
Rainer Lang
