01.01.2024

Gemeinde Kleinblittersdorf gewährt Windelzuschuss

rückwirkend für das Jahr 2023

Die Gemeinde Kleinblittersdorf gewährt auch für das Jahr 2023 rückwirkend einen Windelzuschuss.

Durch den Zuschuss der Gemeinde sollen die im Zusammenhang mit der Windelentsorgung eventuell entstandenen finanziellen Nachteile für Eltern von Kleinkindern bzw. Inkontinenzpatienten ausgeglichen bzw. vermindert werden. Bei den Zuwendungen handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde Kleinblittersdorf. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.

Der Zuschuss für das Jahr 2023 kann nun im Jahr 2024 rückwirkend beantragt werden. Die Anträge müssen bis spätestens 30.06.2024 gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Auszahlung des gewährten Zuschusses erfolgt Anfang Juli 2024.

Zuwendungsberechtigte sind:

Kleinkinder:

Voraussetzungen zur Antragsbewilligung sind:

  • dass die Kleinkinder, für die die Zuwendung beantragt wird, in der Gemeinde Kleinblittersdorf wohnhaft und hier mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und
  • dass die Kinder zu Beginn des Kalenderjahres 2023 jünger als 3 Jahre waren.

Der Förderbetrag beträgt höchstens 25,00 € pro Kind im Jahr.

Bezugsberechtigte, die nicht das ganze Jahr in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, erhalten den Zuschuss der Gemeinde nur anteilmäßig (monatlich).

Kleinkinder erhalten den Zuschuss der Gemeinde im Jahr der Geburt und im Jahr der Erreichung der Altersgrenze von 3 Jahren anteilmäßig (monatlich).

Inkontinenzpatienten:

Voraussetzungen zur Antragsbewilligung sind:

  • dass die Personen, für welche die Zuwendung beantragt wird, in der Gemeinde Kleinblittersdorf mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, in privaten Haushalten leben und
  • dass gegen einmalige Vorlage eines ärztlichen Attests und durch Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt wird, dass eine Inkontinenz vorliegt.

Der Förderbetrag beträgt höchstens 50,00 € pro Inkontinenzpatient im Jahr.

Ab Festsetzung der Erkrankung wird der Windelzuschuss anteilmäßig (monatlich) gezahlt.

Bezugsberechtigte, die nicht das ganze Jahr in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, erhalten den Zuschuss der Gemeinde nur anteilmäßig (monatlich).

Ein Zuschuss kann nicht gewährt werden, wenn Sozialleistungen in Form von:

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe
  • Grundsicherungsleistungen
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Hilfe zur Pflege (stationär)

bezogen werden.

Ein Zuschuss kann ebenfalls nicht gewährt werden für

  • Personen, die in Pflegeeinrichtungen oder in ähnlichen Versorgungsstrukturen (z.B. betreutes Wohnen) leben.

Förderanträge können bei der Gemeinde Kleinblittersdorf für das abgelaufene Abrechnungsjahr 2023 gestellt werden. Die Anträge müssen unter Verwendung des Formblattes (Babywindeln; Inkontinenz) gestellt werden und sind mit dem Vermerk „Windelentsorgung“ im verschlossenen Umschlag einzureichen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Sabine Nagel

06805 / 20 08 - 204 / Fax: 06805 / 20 08 - 388

Rathausstraße 16-18 / Zimmer 1.13

Rainer Lang

Bürgermeister