Die Gemeindeverwaltung Kleinblittersdorf weist darauf hin, dass an den sogenannten stillen Feiertagen nach dem saarländischen Feiertagsgesetz besondere gesetzliche Schutzbestimmungen gelten.
An diesen Tagen sind insbesondere verkaufsoffene Sonntage sowie bestimmte öffentliche Veranstaltungen und gewerbliche Aktivitäten untersagt. Dies kann auch Tage der offenen Tür, Schautage, Adventsausstellungen, Verkaufsausstellungen und vergleichbare Veranstaltungen betreffen, insbesondere wenn diese mit einem Warenverkauf oder einer dem Feiertagscharakter widersprechenden Unterhaltung verbunden sind.
Nach § 8 des saarländischen Feiertagsgesetzes (SFG) gelten besondere Einschränkungen an folgenden Tagen:
Karfreitag: ab 4.00 Uhr
Allerheiligen (1. November): ab 4.00 Uhr
Allerseelen (2. November): bis 18.00 Uhr
Volkstrauertag: ab 4.00 Uhr
Totensonntag: ab 4.00 Uhr
Buß- und Bettag: von 4.00 bis 18.00 Uhr
Heiligabend (24. Dezember): ab 14.00 Uhr
Darüber hinaus sind nach § 8 Abs. 2 des saarländischen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG Saarland) verkaufsoffene Sonn- und Feiertage insbesondere am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag sowie grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen im Dezember ausgeschlossen. Für den ersten Adventssonntag und den Weihnachtsbaumverkauf bestehen gesetzliche Sonderregelungen.
Gewerbetreibende, Vereine und sonstige Veranstalter werden gebeten, diese gesetzlichen Bestimmungen bei der Planung und Durchführung entsprechender Veranstaltungen zu beachten und sich im Zweifelsfall rechtzeitig mit der Gemeindeverwaltung Kleinblittersdorf – Ordnungsamt – in Verbindung zu setzen.
Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
Das Ordnungsamt appelliert an das Verantwortungsbewusstsein aller Beteiligten, die stillen Feiertage als Tage des Gedenkens, der Ruhe und des gesellschaftlichen Innehaltens zu achten.
Das Ordnungsamt

