Rund ums Gewerbe

Informationen zur Gewerbeanmeldung und Änderungen bei bestehendem Gewerbe.

Gewerbe Anmeldung

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird.

Dies ist der Fall, wenn Sie:

  • einen Betrieb neu errichten,
  • eine Zweigniederlassung neu errichten,
  • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
  • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
  • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen

Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.

Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

  • Betriebe zur Urproduktion, das heißt:
    • Viehzucht
    • Ackerbau
    • Jagdwesen
    • Forstwesen
    • Fischerei
  • Freie Berufe
  • Verwaltung eigenen Vermögens

 

Die Anmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:

  • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
  • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG) 
  • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Der Zweck der Gewerbeanmeldung ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.


Rechtsform

Notwendige Unterlagen

Gebühr

Einzelunternehmung
  • gültiger Personalausweis
  • ggfs. Vollmacht
  • Je nach Gegenstand zusätzlich:
  • Bestätigung über Eintragung in die Handwerksrolle
  • Vorlage der Erlaubnis bei erlaubnispflichtigem Gewerbe
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
55,00 €
Eingetragener Kaufmann (eK)
  • wie Einzelunternehmung
  • Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges
55,00 €
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
  • wie Einzelunternehmung
Alle Gesellschafter sind zur Meldung verpflichtet

55,00 €

pro Gesellschafter

Kapitalgesellschaften

(z.B. GmbH)

  • wie Einzelunternehmung

Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges, sofern noch nicht erfolgt eine Kopie des notariellen Gesellschaftsvertrages

55,00 €

 

Bei Gewerbeanmeldung von ausländischen Staatsangehörigen ist eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, die die Erlaubnis beinhaltet, eine selbständige Gewerbetätigkeit aufzunehmen.

Gewerbe Ummeldung

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln.

Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.

Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender ändert.

Die Ummeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:

  • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
  • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG) 
  • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.


 

Notwendige Unterlagen

Gebühr

Änderung der Betriebsanschrift
  • gültiger Personalausweis
  • ggfs. Vollmacht
45,00 €
Änderung der gewerblichen Betätigung
  • Gültiger Personalausweis
  • ggfs. Vollmacht

Je nach Gegenstand zusätzlich:

  • Bestätigung über Eintragung in die Handwerksrolle
  • Vorlage der Erlaubnis bei erlaubnispflichtigen Gewerbe
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
45,00 €
Namensänderung
  • Vorlage eines aktuellen, gültigen Personalausweises
  • bei ins Handelsregistereingetragene Gewerbebetriebe ist ein Nachweis der Namensänderung mittels Handelsregisterauszug notwendig
i.d.R. gebührenfrei

 

Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. 

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.

Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Die Abmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:

  • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
  • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG) 
  • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet.


 

Notwendige Unterlagen

Gebühr

Abmeldung
  • gültiger Personalausweis
  • ggfs. Vollmacht
bei einer GbR sind alle Gesellschafter zur Meldung verpflichtet
35,00 €

 

Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauszüge sind beim Bürgeramt des Wohnortes des Antragstellers/der Antragstellerin zu beantragen.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Gemeinde Kleinblittersdorf haben, können Sie die Beantragung persönlich beim Bürgeramt vornehmen. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorab einen Termin.

Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und polizeiliche Führungszeugnisse werden von der Gewerbemeldestelle bis 3 Monate ab Ausstellungsdatum anerkannt.

Die Bearbeitung beim Bundeszentralregister kann bis zu 4 Wochen dauern. Daher wird Ihnen empfohlen, diese rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn der Tätigkeit zu beantragen.

Die Gebühr für einen Gewerbezentralregisterauszug und ein Führungszeugnis beträgt jeweils 13 Euro.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Gewerbeamt telefonisch unter 06805 / 20 08 -507 oder per Mail an gerne zur Verfügung.

Die Begleichung der entstehenden Verwaltungsgebühr bei Gewerbemeldung auf dem Postweg  kann mittels Verrechnungsscheck geschehen, andernfalls geht Ihnen ein Gebührenbescheid zu, in dem alle weiteren Informationen (Bankverbindung, Höhe der Gebühr, etc.) enthalten sind.

Wird ein Gewerbe aus einem anderen Meldebezirk in die Gemeinde Kleinblittersdorf verlegt, so ist dies ausschließlich gegenüber der Gemeinde Kleinblittersdorf anzuzeigen – die separate Abmeldung bei dem ursprünglich noch zuständigen Gewerbeamt erfolgt durch die Gemeinde Kleinblittersdorf.

Dies gilt entsprechend bei der Verlegung eines Gewerbebetriebs aus der Gemeinde Kleinblittersdorf in einen anderen Meldebezirk. In diesem Fall reicht eine Gewerbeanmeldung bei der neuen Behörde aus – eine Abmeldung bei der Gemeinde Kleinblittersdorf entfällt. Sie wird durch die neue Meldebehörde über das elektronische Rückmeldeverfahren entsprechend informiert.

Die Gewerbeanzeige können Sie nach Terminvereinbarung auch direkt bei dem Gewerbeamt abgeben: